
Unter dem Grundsatz der Teilnahme des haftenden Eigenkapi- tals an Verluste n aus dem laufenden Bankgeschäft - nach KWG für die Anerkennung von Kapital als haftendem Eigenkapital grunds. gefordert - ist zu verstehen , dass aufsichtsrechtlich nur solche wirtschaftlichen Tatbestände als haftendes Eigenkapital anerkannt werden können, die den ...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/haftendes-eigenkapital-verlustteil
Keine exakte Übereinkunft gefunden.